Veröffentlicht am 4. August 2026 · Rainer Müller Gebäudereinigung GmbH
Für Vermieter und Hausverwaltungen ist die Treppenhausreinigung doppelt interessant: Sie hält das Objekt in Ordnung – und die Kosten lassen sich in der Regel vollständig auf die Mieter umlegen. Hier fassen wir zusammen, worauf es dabei ankommt.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information aus der Praxis, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall entscheidet der Mietvertrag – bei Zweifeln lohnt der Blick eines Fachanwalts für Mietrecht.
Die Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 9 BetrKV
Die Betriebskostenverordnung zählt in § 2 Nr. 9 die „Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung" ausdrücklich zu den umlagefähigen Betriebskosten. Dazu gehört die Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile: Treppenhaus, Zugänge, Flure, Keller- und Bodenräume, Waschküche, Fahrkorb des Aufzugs.
Damit die Umlage funktioniert, muss der Mietvertrag die Betriebskosten wirksam auf den Mieter übertragen. In der Praxis genügt dafür üblicherweise die Vereinbarung, dass der Mieter „die Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung" trägt – eine Aufzählung jeder einzelnen Kostenart ist dann nicht nötig.
Regelmäßig ja – einmalig nein
Umlagefähig sind laufende, wiederkehrende Kosten: die wöchentliche oder 14-tägige Treppenhausreinigung durch eine Reinigungsfirma. Nicht als Betriebskosten umlagefähig sind dagegen einmalige Aktionen, etwa eine Grundreinigung nach einer Sanierung oder die Beseitigung einer einmaligen starken Verschmutzung – solche Kosten gehören zur Instandhaltung bzw. sind Sache des Verursachers.
Von der Mieter-Selbstreinigung zur Reinigungsfirma
In vielen älteren Dortmunder Häusern gilt noch die „Kehrwoche": Die Mieter putzen selbst, im Wechsel. Möchte der Vermieter auf eine Reinigungsfirma umstellen und die Kosten umlegen, kommt es auf den Mietvertrag an. Sieht der Vertrag die Reinigung durch die Mieter vor, kann der Vermieter das in der Regel nicht einseitig ändern – es braucht eine Vereinbarung mit den Mietern. Enthält der Vertrag dagegen eine Betriebskostenklausel, die die Gebäudereinigung bereits umfasst, ist die Beauftragung einer Firma meist unproblematisch. Unsere Erfahrung: Die meisten Hausgemeinschaften stimmen gern zu, weil die Kehrwoche selten funktioniert und der Betrag pro Partei überschaubar ist.
Das Wirtschaftlichkeitsgebot
Der Vermieter darf nur Kosten umlegen, die dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen (§ 556 Abs. 3 BGB). Ein marktüblicher Preis für eine ordentliche Leistung ist dabei kein Problem – überhöhte Preise oder Leistungen, die das Objekt nicht braucht, schon. Ein transparentes Angebot mit Leistungsverzeichnis ist deshalb auch für die Abrechnung die beste Absicherung: Es dokumentiert, was zu welchem Preis geleistet wird.
Beispielrechnung: Was zahlt der einzelne Mieter?
Ein Mehrfamilienhaus in Dortmund mit 8 Parteien, wöchentliche Reinigung, ab 260 € netto pro Monat: Das sind 3.120 € netto im Jahr. Verteilt nach Wohneinheiten entfallen auf jede Partei etwa 32,50 € pro Monat. Der gesetzliche Regel-Verteilerschlüssel ist zwar die Wohnfläche (§ 556a BGB), viele Verträge vereinbaren aber die Verteilung nach Einheiten – dann ist die Rechnung exakt so einfach wie hier gezeigt. Weil wir pro Partei und Reinigung abrechnen, lässt sich unser Monatspreis ohne Nebenrechnung in die Betriebskostenabrechnung übernehmen.
Checkliste für Vermieter und Hausverwaltungen
Vor der Beauftragung kurz prüfen: Enthält der Mietvertrag eine Betriebskostenklausel nach BetrKV? Steht keine Mieter-Selbstreinigung im Vertrag? Liegt ein schriftliches Angebot mit Leistungsverzeichnis vor? Ist der Preis marktüblich? Wenn ja: Der Umlage steht üblicherweise nichts im Weg.